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   ArbG Potsdam, 10.02.2010 - 7 BV 149/09   

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ArbG Potsdam, 10.02.2010 - 7 BV 149/09 (https://dejure.org/2010,77888)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 BV 149/09 (https://dejure.org/2010,77888)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 7 BV 149/09 (https://dejure.org/2010,77888)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus ArbG Potsdam, 10.02.2010 - 7 BV 149/09
    Es würde genügen, dass bei ihnen erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen getroffen wird, die der Mitbestimmung unterliegen (BAG, Beschluss vom 23.09.1982, 6 ABR 42/81, AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III. 2. b) der Gründe).

    Dabei ist in erster Linie die Entscheidungskompetenz im Personal- und Sozialwesen und nicht die in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausschlaggebend (BAG, Beschluss vom 23.09.1982, a.a.O., unter III. 2. c) der Gründe).

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 4/96

    Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

    Auszug aus ArbG Potsdam, 10.02.2010 - 7 BV 149/09
    Der Begriff des Betriebs nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt sich vielmehr nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (BAG 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 - AP ArbGG 1979 § 82 Nr. 1; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 82 Rn 7).Er setzt voraus, dass ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern in einer organisatorischen Einheit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG, Beschluss vom 25.09.1996, 1 ABR 4/96, NZA 97/613, unter B. III. 3. c) (2.) der Gründe).
  • BAG, 19.06.1986 - 6 ABR 66/84

    Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung für einen Betriebspartner -

    Auszug aus ArbG Potsdam, 10.02.2010 - 7 BV 149/09
    Der Begriff des Betriebs nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt sich vielmehr nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (BAG 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 - AP ArbGG 1979 § 82 Nr. 1; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 82 Rn 7).Er setzt voraus, dass ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern in einer organisatorischen Einheit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG, Beschluss vom 25.09.1996, 1 ABR 4/96, NZA 97/613, unter B. III. 3. c) (2.) der Gründe).
  • ArbG Köln, 14.12.2022 - 18 BVGa 17/22

    Örtliche Zuständigkeit bei nach § 3 BetrVG gebildetem Betriebsrat

    Soweit in der - vorliegend auch von den Beteiligten zitierten - Literatur vereinzelt vertreten wird (ErfK/Koch, zuletzt in der 23. Aufl. 2023, ArbGG, § 82, Rn. 2) und im Anschluss hieran in der arbeitgeberseitig zitierten Entscheidung des ArbG Potsdam vom 10.02.2010 (7 BV 149/09) ebenfalls vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertreten wird, dass das Arbeitsgericht am Unternehmenssitz für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG zusammengefassten Betriebe zuständig ist, folgt die Kammer dieser Ansicht ausdrücklich nicht.

    Ein "Wahlrecht" des Betriebsrats hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sieht § 82 ArbGG jedenfalls in keiner Weise vor, sondern in Anbetracht des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter kann immer nur ein Gericht örtlich zuständig ein (so beispielsweise auch die vorliegend von den Beteiligten zitierte Entscheidung des ArbG P... vom 10.02.2010, 7 BV 149/09, juris, dort Rn 28/29).

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